Die Vorinstanz erwog, die Überschreitung der gesetzmässigen Frist von 96 Stunden betrage 65 Minuten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei für die Berechnung der Frist, welche mit der Festnahme am 29. Januar 2021 um 11.25 Uhr zu laufen begonnen habe, der Zeitpunkt der Entscheidfällung um 12.30 Uhr massgeblich und nicht der Zeitpunkt der Eröffnung des Entscheids via IncaMail um 15.09 Uhr. Die Frage kann vorliegend indes offenbleiben.