In der Regel genügt, sofern die materiellen Haftgründe gegeben sind und die Haftdauer verhältnismässig erscheint, die förmliche Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv des Haftentscheids. Zudem ist der festgestellten Grundrechtsverletzung im Rahmen der Kostenfolge angemessen Rechnung zu tragen ( BGE 137 IV 118 E. 2.2 S. 121 f.; 137 IV 92 E. 3.2.3 S. 98 ; 136 I 274 E. 2.3 S. 278; Urteil 1B_6/2019 vom 31. Januar 2019 E. 5.3; je mit Hinweisen). 2.4. Die Vorinstanz erwog, die Überschreitung der gesetzmässigen Frist von 96 Stunden betrage 65 Minuten.