Das Gesetz regelt die Folgen der Fristübertretung nicht und auch die Botschaft schweigt sich dazu aus (vgl. BBI 2006 1085 ff.). In BGE 137 IV 92 E. 3.2.1, auf welchen der Beschwerdeführer verweist, hat das Bundesgericht erwogen, die Haft werde gesetzwidrig, wenn der Haftrichter den Haftentscheid dem Festgenommenen nicht innert 96 Stunden nach der Festnahme eröffnet habe. Dem Beschwerdeführer ist mithin insofern zuzustimmen, als die verspätet angeordnete Haft grundsätzlich gesetzwidrig geworden ist.