31 BV sowie Art. 224 Abs. 4 und Art. 226 Abs. 1 StPO geltend. Er ist der Auffassung, die Vorinstanz sowie das Zwangsmassnahmengericht hätten zu Unrecht einzig die Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt, ohne ihn aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Die Fristüberschreitung der 96 Stunden führe gemäss Bundesgericht zur Gesetzwidrigkeit der Haft, weshalb die Untersuchungshaft nicht hätte angeordnet werden dürfen. 2.3. Das Gesetz regelt die Folgen der Fristübertretung nicht und auch die Botschaft schweigt sich dazu aus (vgl. BBI 2006 1085 ff.).