2. 2.1. Vorliegend ist unbestritten, dass die 96-Stundenfrist gemäss Art. 224 Abs. 2 und Art. 226 Abs. 1 StPO, innert welcher das Zwangsmassnahmengericht über den Haftantrag der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat, nicht eingehalten wurde. Dies hat bereits das Zwangsmassnahmengericht in seinem Dispositiv festgehalten. Umstritten ist indes, ob die Verletzung dieser prozessualen Höchstfrist zur Haftentlassung hätte führen müssen, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt, oder ob die Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots als Rechtsfolge bzw. Wiedergutmachung ausreichte. 2.2. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 3 EMRK, Art. 31 BV sowie Art.