EMRK geltend. Folglich ist auf seine Beschwerde trotz des fehlenden aktuellen und praktischen Interesses grundsätzlich einzutreten. 1.4. Nicht einzutreten ist hingegen, ungeachtet des Ausgangs des Haftbeschwerdeverfahrens in der Sache, auf das akzessorische Haftentschädigungsbegehren des Beschwerdeführers. Über solche Begehren ist nicht im Haftanordnungs- bzw. Haftprüfungsverfahren zu entscheiden, sondern im gesetzlich vorgesehenen separaten Haftentschädigungsverfahren (vgl. Art. 222 und Art. 429-431 StPO; BGE 140 I 246 E. 2.5.1 S. 250; Urteil 1B_111/2020 vom 31. März 2020 E. 1, nicht publ. in: BGE 146 I 115, mit Hinweisen).