Jusic gegen die Schweiz vom 2. Dezember 2010 (Nr. 4691/06) geht das Bundesgericht noch etwas weiter und prüft die Haft nach der Entlassung des Beschwerdeführers auch dann, wenn dieser bloss eine Verletzung von Bestimmungen der EMRK rügt. Es verlangt allerdings, dass der Beschwerdeführer die behauptete EMRK-Verletzung in einer Weise begründet, die den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügt und die Rügen "défendable" erscheinen ( BGE 137 I 296 E. 4.3.4 S. 302; Urteil 1B_290/2020 vom 4. August 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend gegeben, macht doch der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 3 EMRK geltend.