Unter besonderen Umständen behandelt das Bundesgericht Beschwerden trotz Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft. Solche Umstände liegen vor, wenn eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention offensichtlich ist und dem Beschwerdeführer durch die entsprechende Feststellung und eine für ihn vorteilhafte Kostenregelung sogleich die verlangte Wiedergutmachung verschafft werden kann ( BGE 136 I 274). Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. Jusic gegen die Schweiz vom 2. Dezember 2010 (Nr. 4691/06)