An diesen Voraussetzungen fehlt es indessen in der Regel bei Haftbeschwerden und so auch im zu beurteilenden Fall (vgl. BGE 125 I 394 E. 4b S. 397 f.; Urteil 1B_95/2017 vom 25. April 2017 E. 1.2; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer wurde am 23. Februar 2021, also vor der Erhebung der vorliegenden Beschwerde in Strafsachen vom 17. März 2021, unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft entlassen. 1.3. Unter besonderen Umständen behandelt das Bundesgericht Beschwerden trotz Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft.