Die Staatsanwaltschaft stellt keinen konkreten Antrag, weist aber darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Februar 2021 unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei. Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine weitere Stellungnahme. Erwägungen: