Ihm sei für die zu Unrecht erlittene Haft eine Entschädigung von Fr. 150.-- pro Tag Haft seit der Verhaftung am 29. Januar 2021 bis zur Entlassung aus der Haft zuzusprechen. Eventualiter sei festzustellen, dass die Anordnung der Untersuchungshaft rechtswidrig erfolgt sei und ihm für die zu Unrecht erlittene Haft eine Entschädigung von Fr. 150.-- pro Tag Haft seit der Verhaftung am 29. Januar 2021 bis zur Entlassung aus der Haft zuzusprechen sei. Die Staatsanwaltschaft stellt keinen konkreten Antrag, weist aber darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Februar 2021 unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei.