A. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts auf Raub und Vergehen gegen das Waffengesetz. A.________ wurde am 29. Januar 2021 um 11.25 Uhr in Oerlikon verhaftet und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich am 2. Februar 2021 um 12.30 Uhr bis zum 2. März 2021 in Untersuchungshaft versetzt (Dispositiv-Ziffer 2). Das Zwangsmassnahmengericht hielt fest, der Haftentscheid sei nicht innert 96 Stunden nach der Festnahme von A.________ eröffnet worden. Damit sei das prozessuale Beschleunigungsgebot verletzt worden (Dispositiv-Ziffer 1). Gegen diesen Entscheid erhob A.___