{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2021-04-09", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-138-2021_2021-04-09.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=08.04.2021&to_date=11.04.2021&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=7&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F09-04-2021-1B_138-2021&number_of_ranks=38", "Checksum": "3d1bbff4a3e889e3a6db2d048f2052ea"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 138/2021", "1B_138/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 09.04.2021 1B 138/2021 (1B_138/2021)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 09.04.2021 1B 138/2021 (1B_138/2021)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 09.04.2021 1B 138/2021 (1B_138/2021)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Anordnung Untersuchungshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 05:56:27", "Checksum": "6281195c7d285887180fb63a69f520f7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 09.04.2021 1B 138/2021 (1B_138/2021)\nRegeste:\nStrafverfahren; Anordnung Untersuchungshaft | Strafprozess\n\n\nArt. 89 - 94 StPO). Vorliegend wirft der Beschwerdeführer allerdings zu Recht die Frage auf, weshalb das Zwangsmassnahmengericht mit der Fristansetzung zur Stellungnahme bis zum 1. Februar 2021 um 16.07 Uhr zugewartet hat, obschon der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft bereits vom 30. Januar 2021 datiert. Daran ändert auch nichts, dass der 30. Januar 2021 ein Samstag war. Die in\nArt. 224 Abs. 2 und Art. 226 Abs. 1 StPO normierten Behandlungsfristen stehen am Wochenende nicht still (CHRISTOF RIEDO, a.a.O., N. 6 zu\nArt. 90 StPO). Das Zuwarten des Zwangsmassnahmengerichts ist umso unverständlicher, als im konkreten Fall weder besondere prozessuale Schwierigkeiten, zum Beispiel aufgrund einer Überführung des Beschwerdeführers, ersichtlich sind noch ein besonders komplexer Sachverhalt zur Diskussion steht. Dazu äussert sich der angefochtene Entscheid nicht.\nDa jedoch keine weiteren Anhaltspunkte erkennbar sind und vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet wird, die Strafverfolgungsbehörden hätten erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder in der Lage waren, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben (vgl. E. 2.3 hiervor), kann dennoch nicht von einer derart erheblichen Verletzung gesprochen werden, die eine Haftentlassung gerechtfertigt hätte. Gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz bzw. des Zwangsmassnahmengerichts besteht vorliegend ein dringender Tatverdacht und die Voraussetzungen von Art. 221 StPO sind erfüllt, insbesondere liegt mit der Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) auch ein besonderer Haftgrund vor, was der Beschwerdeführer vor Bundesgericht im Übrigen auch nicht mehr bestreitet. Sodann kann auch die angeordnete Haftdauer von einem Monat angesichts des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Raubes nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. Damit erweist sich die Anordnung der Untersuchungshaft - trotz unbestrittener Verletzung des Beschleunigungsgebots - nicht als gesetzes-, verfassungs- oder konventionswidrig. Es wäre vielmehr stossend, könnte sich der Beschwerdeführer dieser materiell begründeten Untersuchungshaft aus rein formalen Gründen entziehen (vgl. DANIEL LOGOS, a.a.O., N. 7 zu Art. 226 StPO).\n2.5. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht den Beschwerdeführer nicht aus der Haft entliess und einzig die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv feststellte. Damit hat sie den Anforderungen an eine Wiedergutmachung Genüge getan (vgl. E. 2.3 hiervor).\n3.\n3.1. Der Beschwerdeführer beantragt weiter, die Kosten des gesamten Haftverfahrens vor allen Instanzen seien auf die Staatskasse zu nehmen.\n3.2. Nach\nArt. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer gestützt auf diese Bestimmung aufgrund seines Unterliegens Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.-- auferlegt. Indes gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beschwerde vor der Vorinstanz die Rechtsfolgen einer unbestrittenen Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Behörden, mithin ein Verfahrensfehler, zugrunde lagen. Dem hätte die Vorinstanz bei der Verlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens Rechnung tragen müssen, indem sie die Gerichtskosten angemessen reduziert oder allenfalls sogar auf die Erhebung von Kosten verzichtet hätte (vgl.\nBGE 137 IV 118 E. 2.2 S. 121 f.;\n137 IV 92 E. 3.2.3 S. 98; Urteil 1B_6/2019 vom 31. Januar 2019 E. 5.3; je mit Hinweisen). Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt gutzuheissen. Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben.\n4.\nD ie Beschwerde ist insofern teilweise gutzuheissen, als der angefochtene Entscheid bezüglich der Kostenverlegung für das vorinstanzliche Verfahren aufzuheben ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.\nDem anwaltlich vertretenen, teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist für das Verfahren vor Bundesgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (pauschal, inkl. MWST) zuzusprechen (Art. 68 BGG). Damit wird das separate Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (unter deren Titel dieselbe Entschädigung resultieren würde) hinfällig. Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich eine Zusprechung der Parteientschädigung direkt an den Rechtsvertreter. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann angesichts der angespannten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers (und der teilweisen Beschwerdegutheissung) hier ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; vgl. zum Ganzen: Urteil 1B_203/2015 vom 1. Juli 2015 E. 7).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 2 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Februar 2021 wird aufgehoben.\n2.\nIm Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n3.\nDer Kanton Zürich hat Rechtsanwalt Christian Habegger für das Verfahren vor Bundesgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (pauschal, inkl. MWST) zu entrichten.\n4.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 9. April 2021\nIm Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Kneubühler\nDie Gerichtsschreiberin: Sauthier"}