{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2021-04-09", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-138-2021_2021-04-09.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=08.04.2021&to_date=11.04.2021&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=7&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F09-04-2021-1B_138-2021&number_of_ranks=38", "Checksum": "3d1bbff4a3e889e3a6db2d048f2052ea"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 138/2021", "1B_138/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 09.04.2021 1B 138/2021 (1B_138/2021)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 09.04.2021 1B 138/2021 (1B_138/2021)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 09.04.2021 1B 138/2021 (1B_138/2021)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Anordnung Untersuchungshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 05:56:27", "Checksum": "6281195c7d285887180fb63a69f520f7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 09.04.2021 1B 138/2021 (1B_138/2021)\nRegeste:\nStrafverfahren; Anordnung Untersuchungshaft | Strafprozess\n\n2.\n2.1. Vorliegend ist unbestritten, dass die 96-Stundenfrist gemäss\nArt. 224 Abs. 2 und Art. 226 Abs. 1 StPO, innert welcher das Zwangsmassnahmengericht über den Haftantrag der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat, nicht eingehalten wurde. Dies hat bereits das Zwangsmassnahmengericht in seinem Dispositiv festgehalten. Umstritten ist indes, ob die Verletzung dieser prozessualen Höchstfrist zur Haftentlassung hätte führen müssen, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt, oder ob die Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots als Rechtsfolge bzw. Wiedergutmachung ausreichte.\n2.2. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von\nArt. 5 Ziff. 3 EMRK,\nArt. 31 BV sowie\nArt. 224 Abs. 4 und Art. 226 Abs. 1 StPO geltend. Er ist der Auffassung, die Vorinstanz sowie das Zwangsmassnahmengericht hätten zu Unrecht einzig die Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt, ohne ihn aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Die Fristüberschreitung der 96 Stunden führe gemäss Bundesgericht zur Gesetzwidrigkeit der Haft, weshalb die Untersuchungshaft nicht hätte angeordnet werden dürfen.\n2.3. Das Gesetz regelt die Folgen der Fristübertretung nicht und auch die Botschaft schweigt sich dazu aus (vgl. BBI 2006 1085 ff.). In\nBGE 137 IV 92 E. 3.2.1, auf welchen der Beschwerdeführer verweist, hat das Bundesgericht erwogen, die Haft werde gesetzwidrig, wenn der Haftrichter den Haftentscheid dem Festgenommenen nicht innert 96 Stunden nach der Festnahme eröffnet habe. Dem Beschwerdeführer ist mithin insofern zuzustimmen, als die verspätet angeordnete Haft grundsätzlich gesetzwidrig geworden ist. Entgegen seiner Auffassung führt aber die Gesetzwidrigkeit aufgrund der Verletzung der 96-Stundenfrist nicht ohne Weiteres zur Entlassung aus der Haft (vgl. MARC FORSTER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu\nArt. 226 StPO; DANIEL LOGOS, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 7 zu\nArt. 226 StPO; a.A. wohl CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 26 zu Vorbemerkungen\nArt. 89 - 94 StPO). Ein Anspruch auf Haftentlassung besteht grundsätzlich nur dann, wenn kein Haftgrund vorliegt oder die Haftdauer übermässig ist (\nBGE 139 IV 41 E. 2.2 S. 42). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots führt jedenfalls nur dann zur Haftentlassung, wenn die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft gesamthaft in Frage zu stellen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und die Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben (\nBGE 140 IV 74 E. 3.2 S. 80 mit Hinweisen). Haftentlassungen sind mithin die Ausnahme. In der Regel genügt, sofern die materiellen Haftgründe gegeben sind und die Haftdauer verhältnismässig erscheint, die förmliche Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv des Haftentscheids. Zudem ist der festgestellten Grundrechtsverletzung im Rahmen der Kostenfolge angemessen Rechnung zu tragen (\nBGE 137 IV 118 E. 2.2 S. 121 f.;\n137 IV 92 E. 3.2.3 S. 98\n; 136 I 274 E. 2.3 S. 278; Urteil 1B_6/2019 vom 31. Januar 2019 E. 5.3; je mit Hinweisen).\n2.4. Die Vorinstanz erwog, die Überschreitung der gesetzmässigen Frist von 96 Stunden betrage 65 Minuten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei für die Berechnung der Frist, welche mit der Festnahme am 29. Januar 2021 um 11.25 Uhr zu laufen begonnen habe, der Zeitpunkt der Entscheidfällung um 12.30 Uhr massgeblich und nicht der Zeitpunkt der Eröffnung des Entscheids via IncaMail um 15.09 Uhr. Die Frage kann vorliegend indes offenbleiben. In Anbetracht der Maximalfrist von insgesamt 96 Stunden kann weder eine Überschreitung von 65 Minuten noch eine solche von 3 Stunden und 44 Minuten als derart schwerwiegend bzw. krass bezeichnet werden, dass sich eine Haftentlassung geradezu aufdrängen würde. Die Vorinstanz hat sodann dargelegt, weshalb die Fristüberschreitung aus ihrer Sicht in einem milderen Licht erscheine. Das Zwangsmassnahmengericht habe die Stellungnahme der Verteidigung erst am Morgen des 2. Februars 2021 erhalten und damit erst ca. dreieinhalb Stunden vor Ablauf der 96-Stundenfrist. Angesichts der fünf Seiten umfassenden Stellungnahme habe die Vorinstanz eine gewisse Zeit benötigt, diese zu studieren und ihrerseits den siebenseitigen Entscheid zu verfassen. Mit ein Grund für die Fristüberschreitung sei demnach die vom Zwangsmassnahmengericht zwecks Wahrung des grundrechtlichen Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zwingend abzuwartende bzw. zu berücksichtigende Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Haftanordnungsantrag gewesen.\nDiese Ausführungen der Vorinstanz vermögen indes nicht vollständig zu überzeugen. Zwar erscheint der Zeitbedarf von knapp 3,5 Stunden für die Verfassung des Haftentscheids auch unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots nicht übermässig. Zudem kann eine geringfügige Überschreitung der Frist unter Umständen, wie von der Vorinstanz dargelegt, gerechtfertigt sein, wenn dies zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten im Einzelfall geboten ist (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu\nArt. 224 StPO mit Hinweis auf Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. April 2018 [BK 2018 122], in SJZ: 15/2019 S. 126-127; CHRISTOF RIEDO, a.a.O., N. 26 zu Vorbemerkungen"}