{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2021-04-09", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-138-2021_2021-04-09.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=08.04.2021&to_date=11.04.2021&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=7&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F09-04-2021-1B_138-2021&number_of_ranks=38", "Checksum": "3d1bbff4a3e889e3a6db2d048f2052ea"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 138/2021", "1B_138/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 09.04.2021 1B 138/2021 (1B_138/2021)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 09.04.2021 1B 138/2021 (1B_138/2021)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 09.04.2021 1B 138/2021 (1B_138/2021)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Anordnung Untersuchungshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 05:56:27", "Checksum": "6281195c7d285887180fb63a69f520f7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 09.04.2021 1B 138/2021 (1B_138/2021)\nRegeste:\nStrafverfahren; Anordnung Untersuchungshaft | Strafprozess\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n1B_138/2021\nUrteil vom 9. April 2021\nI. öffentlich-rechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter Kneubühler, Präsident,\nBundesrichter Haag, Müller,\nGerichtsschreiberin Sauthier.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nvertreten durch Rechtsanwalt Christian Habegger,\nBeschwerdeführer,\ngegen\nStaatsanwaltschaft Zürich-Sihl,\nPostfach, 8036 Zürich.\nGegenstand\nStrafverfahren; Anordnung Untersuchungshaft,\nBeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. Februar 2021 (UB210029-O/U/BUT).\nSachverhalt:\nA.\nDie Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts auf Raub und Vergehen gegen das Waffengesetz. A.________ wurde am 29. Januar 2021 um 11.25 Uhr in Oerlikon verhaftet und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich am 2. Februar 2021 um 12.30 Uhr bis zum 2. März 2021 in Untersuchungshaft versetzt (Dispositiv-Ziffer 2). Das Zwangsmassnahmengericht hielt fest, der Haftentscheid sei nicht innert 96 Stunden nach der Festnahme von A.________ eröffnet worden. Damit sei das prozessuale Beschleunigungsgebot verletzt worden (Dispositiv-Ziffer 1). Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde am 11. Februar 2021 abwies.\nB.\nMit Eingabe vom 17. März 2021 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, der vorinstanzliche Entscheid vom 11. Februar 2021 sei aufzuheben und der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Untersuchungshaft sei abzuweisen. Ihm sei für die zu Unrecht erlittene Haft eine Entschädigung von Fr. 150.-- pro Tag Haft seit der Verhaftung am 29. Januar 2021 bis zur Entlassung aus der Haft zuzusprechen. Eventualiter sei festzustellen, dass die Anordnung der Untersuchungshaft rechtswidrig erfolgt sei und ihm für die zu Unrecht erlittene Haft eine Entschädigung von Fr. 150.-- pro Tag Haft seit der Verhaftung am 29. Januar 2021 bis zur Entlassung aus der Haft zuzusprechen sei.\nDie Staatsanwaltschaft stellt keinen konkreten Antrag, weist aber darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Februar 2021 unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei. Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine weitere Stellungnahme.\nErwägungen:\n1.\n1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Haftentscheid des Obergerichts. Dagegen ist grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG gegeben.\n1.2. Gemäss\nArt. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Das Interesse des Beschwerdeführers muss aktuell sein, das heisst, auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch bestehen. Das Bundesgericht verzichtet lediglich ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, so wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (\nBGE 140 IV 74 E. 1.3 S. 77 f. mit Hinweis). An diesen Voraussetzungen fehlt es indessen in der Regel bei Haftbeschwerden und so auch im zu beurteilenden Fall (vgl.\nBGE 125 I 394 E. 4b S. 397 f.; Urteil 1B_95/2017 vom 25. April 2017 E. 1.2; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer wurde am 23. Februar 2021, also vor der Erhebung der vorliegenden Beschwerde in Strafsachen vom 17. März 2021, unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft entlassen.\n1.3. Unter besonderen Umständen behandelt das Bundesgericht Beschwerden trotz Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft. Solche Umstände liegen vor, wenn eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention offensichtlich ist und dem Beschwerdeführer durch die entsprechende Feststellung und eine für ihn vorteilhafte Kostenregelung sogleich die verlangte Wiedergutmachung verschafft werden kann (\nBGE 136 I 274). Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. Jusic gegen die Schweiz vom 2. Dezember 2010 (Nr. 4691/06) geht das Bundesgericht noch etwas weiter und prüft die Haft nach der Entlassung des Beschwerdeführers auch dann, wenn dieser bloss eine Verletzung von Bestimmungen der EMRK rügt. Es verlangt allerdings, dass der Beschwerdeführer die behauptete EMRK-Verletzung in einer Weise begründet, die den Anforderungen von\nArt. 106 Abs. 2 BGG genügt und die Rügen \"défendable\" erscheinen (\nBGE 137 I 296 E. 4.3.4 S. 302; Urteil 1B_290/2020 vom 4. August 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend gegeben, macht doch der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung von\nArt. 5 Ziff. 3 EMRK geltend. Folglich ist auf seine Beschwerde trotz des fehlenden aktuellen und praktischen Interesses grundsätzlich einzutreten.\n1.4. Nicht einzutreten ist hingegen, ungeachtet des Ausgangs des Haftbeschwerdeverfahrens in der Sache, auf das akzessorische Haftentschädigungsbegehren des Beschwerdeführers. Über solche Begehren ist nicht im Haftanordnungs- bzw. Haftprüfungsverfahren zu entscheiden, sondern im gesetzlich vorgesehenen separaten Haftentschädigungsverfahren (vgl. Art. 222 und\nArt. 429-431 StPO;\nBGE 140 I 246 E. 2.5.1 S. 250; Urteil 1B_111/2020 vom 31. März 2020 E. 1, nicht publ. in:\nBGE 146 I 115, mit Hinweisen).\n"}