2.3. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern ihm durch die Sistierung des Verfahrens ein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht, und das ist auch nicht offensichtlich. Auf die Beschwerde ist damit wegen Verletzung der Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. 2.4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es rechtfertigt sich hingegen, von der Auferlegung von Kosten ausnahmsweise abzusehen. Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.