2.2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann einzig die Frage sein, ob das Obergericht Bundesrecht verletzte, indem es die Sistierung des vom Beschwerdeführer angeregten Strafverfahrens schützte. Soweit der Beschwerdeführer anderes vorbringt - es seien ihm Entschädigungen und Genugtuungen zuzusprechen, gegen verschiedene Oberrichter seien Strafverfahren einzuleiten, ein Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. November 2022 sei aufzuheben, ein Konkursverfahren sei nichtig und aufzuheben, etc. - ist darauf, weil ausserhalb des Streitgegenstandes liegend, von vornherein nicht einzutreten. 2.3.