Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist ( BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292). 2.2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann einzig die Frage sein, ob das Obergericht Bundesrecht verletzte, indem es die Sistierung des vom Beschwerdeführer angeregten Strafverfahrens schützte.