{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2023-04-12", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-136-2023_2023-04-12.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=5&from_date=10.04.2023&to_date=13.04.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=45&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F12-04-2023-1B_136-2023&number_of_ranks=77", "Checksum": "2f77ae0a68e7d477a7e6fd5756055dda"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 136/2023", "1B_136/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 12.04.2023 1B 136/2023 (1B_136/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 12.04.2023 1B 136/2023 (1B_136/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 12.04.2023 1B 136/2023 (1B_136/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Sistierung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 03:34:07", "Checksum": "ede7f1aa9d983af2054d88232973e664", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 12.04.2023 1B 136/2023 (1B_136/2023)\nRegeste:\nStrafverfahren; Sistierung | Strafprozess\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n1B_136/2023\nUrteil vom 12. April 2023\nI. öffentlich-rechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,\nGerichtsschreiber Störi.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nBeschwerdeführer,\ngegen\nJulia Scheer,\np.A. Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 3, 3400 Burgdorf,\nBeschwerdegegnerin,\nGeneralstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern.\nGegenstand\nStrafverfahren; Sistierung,\nBeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts\ndes Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 25. Januar 2023 (BK 23 18).\nErwägungen:\n1.\nAm 17. August 2022 verurteilte die Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau, Julia Scheer, A.________ wegen versuchter Nötigung etc. Dieser erhob dagegen einerseits Berufung ans Obergericht des Kantons Bern und reichte anderseits eine Strafanzeige gegen Julia Scheer wegen Amtsmissbrauchs ein.\nGestützt auf die Strafanzeige eröffnete die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben am 19. Dezember 2022 ein Strafverfahren gegen Julia Scheer wegen Amtsmissbrauchs und sistierte es sogleich.\nMit Beschwerde vom 16. Januar 2023 beantragte A.________, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei insoweit aufzuheben, als sie das Strafverfahren sistiere; dieses sei fortzuführen.\nMit Beschluss vom 25. Januar 2023 wies das Obergericht die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.\nMit Eingaben vom 27. Februar 2023 und vom 10. März 2023 erhebt A.________ Beschwerde gegen diesen Beschluss und beantragt u.a., ihn aufzuheben und das Strafverfahren gegen Julia Scheer einzuleiten. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.\nVernehmlassungen wurden keine eingeholt.\n2.\n2.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Obergericht eine Beschwerde gegen die Sistierung eines Strafverfahrens abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (\nArt. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (\nBGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (\nArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (\nArt. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach\nArt. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (\nBGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen:\nBGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).\n2.2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann einzig die Frage sein, ob das Obergericht Bundesrecht verletzte, indem es die Sistierung des vom Beschwerdeführer angeregten Strafverfahrens schützte. Soweit der Beschwerdeführer anderes vorbringt - es seien ihm Entschädigungen und Genugtuungen zuzusprechen, gegen verschiedene Oberrichter seien Strafverfahren einzuleiten, ein Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. November 2022 sei aufzuheben, ein Konkursverfahren sei nichtig und aufzuheben, etc. - ist darauf, weil ausserhalb des Streitgegenstandes liegend, von vornherein nicht einzutreten.\n2.3. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern ihm durch die Sistierung des Verfahrens ein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht, und das ist auch nicht offensichtlich. Auf die Beschwerde ist damit wegen Verletzung der Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.\n2.4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es rechtfertigt sich hingegen, von der Auferlegung von Kosten ausnahmsweise abzusehen.\nDemnach erkennt das präsidierende Mitglied:\n1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n2.\nDas Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.\n3.\nEs werden keine Kosten erhoben.\n4.\nDieses Urteil wird den Parteien, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 12. April 2023\nIm Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDas präsidierende Mitglied: Müller\nDer Gerichtsschreiber: Störi"}