Art. 66 Abs. 4 BGG). Hingegen hat der Kanton Solothurn den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos. Demnach verfügt das präsidierende Mitglied: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwalt Artan Sadiku, Luzern, eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.