2. Mit dem Verzicht der Staatsanwaltschaft auf die vorzeitige Verwertung des Mobiltelefons ist der Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens dahingefallen. Das Verfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP).