_, diesen Beschluss des Obergerichts aufzuheben und von der vorzeitigen Verwertung des Mobiltelefons abzusehen. Mit Verfügung vom 21. März 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die vorzeitige Verwertung des Mobiltelefons und stellte diese dem Bundesgericht am 22. März 2022 zu mit dem Hinweis, dass das Verfahren damit aus ihrer Sicht gegenstandslos geworden sei und kein weiterer Aufwand mehr betrieben werden solle.