1. Im Strafverfahren gegen A.________ wegen Geldwäscherei verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 9. November 2021 die Beschlagnahme und die Verwertung, ev. Vernichtung, eines Mobiltelefons Apple iPhone 11 Pro. Mit Beschluss vom 7. Februar 2022 hiess das Solothurner Obergericht die Beschwerde von A.________ gut, soweit sie gegen die Vernichtung des Mobiltelefons gerichtet war und wies sie ab, soweit sie sich gegen die Verwertung richtete. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 11. März 2022 beantragt A.________, diesen Beschluss des Obergerichts aufzuheben und von der vorzeitigen Verwertung des Mobiltelefons abzusehen.