{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-03-31", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-136-2022_2022-03-31.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=6&from_date=30.03.2022&to_date=02.04.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=52&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F31-03-2022-1B_136-2022&number_of_ranks=79", "Checksum": "cce0d1cd00050e34b064c591bbb1d2a5"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 136/2022", "1B_136/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 31.03.2022 1B 136/2022 (1B_136/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 31.03.2022 1B 136/2022 (1B_136/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 31.03.2022 1B 136/2022 (1B_136/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Beschlagnahme und Verwertungsverfügung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:46:13", "Checksum": "3fa7745c3731f56a007821cd1c7bd95b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 31.03.2022 1B 136/2022 (1B_136/2022)\nRegeste:\nStrafverfahren; Beschlagnahme und Verwertungsverfügung | Strafprozess\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n1B_136/2022\nEndverfügung vom 31. März 2022\nI. öffentlich-rechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,\nGerichtsschreiber Störi.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nBeschwerdeführer,\nvertreten durch Rechtsanwalt Artan Sadiku,\ngegen\nStaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn.\nGegenstand\nStrafverfahren; Beschlagnahme und Verwertungsverfügung,\nBeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 7. Februar 2022 (BKBES.2021.194).\nErwägungen:\n1.\nIm Strafverfahren gegen A.________ wegen Geldwäscherei verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 9. November 2021 die Beschlagnahme und die Verwertung, ev. Vernichtung, eines Mobiltelefons Apple iPhone 11 Pro.\nMit Beschluss vom 7. Februar 2022 hiess das Solothurner Obergericht die Beschwerde von A.________ gut, soweit sie gegen die Vernichtung des Mobiltelefons gerichtet war und wies sie ab, soweit sie sich gegen die Verwertung richtete.\nMit Beschwerde in Strafsachen vom 11. März 2022 beantragt A.________, diesen Beschluss des Obergerichts aufzuheben und von der vorzeitigen Verwertung des Mobiltelefons abzusehen.\nMit Verfügung vom 21. März 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die vorzeitige Verwertung des Mobiltelefons und stellte diese dem Bundesgericht am 22. März 2022 zu mit dem Hinweis, dass das Verfahren damit aus ihrer Sicht gegenstandslos geworden sei und kein weiterer Aufwand mehr betrieben werden solle.\n2.\nMit dem Verzicht der Staatsanwaltschaft auf die vorzeitige Verwertung des Mobiltelefons ist der Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens dahingefallen. Das Verfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben.\nBei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP). Dabei wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (Urteil des Bundesgerichts 2C_201/2008 vom 14. Juli 2008 E. 2.3 mit Hinweisen).\nVorliegend hat sich die Staatsanwaltschaft mit dem Verzicht auf die vorzeitige Verwertung der Beschwerde unterzogen. Dementsprechend sind keine Kosten zu erheben (\nArt. 66 Abs. 4 BGG). Hingegen hat der Kanton Solothurn den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (\nArt. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos.\nDemnach verfügt das präsidierende Mitglied:\n1.\nDie Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.\n2.\nEs werden keine Kosten erhoben.\n3.\nDer Kanton Solothurn hat Rechtsanwalt Artan Sadiku, Luzern, eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.\n4.\nDiese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 31. März 2022\nIm Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDas präsidierende Mitglied: Jametti\nDer Gerichtsschreiber: Störi"}