Dies ist nach dem Gesagten auch nicht offensichtlich. Dass das von der Vorinstanz vorgeschlagene Vorgehen der beschränkten Entsiegelung des MacBook Pro überdies nicht verhältnismässig wäre, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. 4. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.