Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen hat sich die Vorinstanz die inhaltliche Auswertung bzw. Triage der Word- und PDF-Dateien aufgrund der geltend gemachten Anwaltsgeheimnisse ausdrücklich selbst vorbehalten (vgl. Dispositiv-Ziffer 2). Dazu ist sie auch verpflichtet, denn eine Delegation der Triage an die Strafverfolgungsbehörden ist unzulässig (vgl. E. 3.2 hiervor). Inwiefern eine Trennung der Daten ohne die Möglichkeit einer Kenntnisnahme vom Inhalt trotz des von der Vorinstanz aufgezeigten Vorgangs nicht realisierbar sein soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht substanziiert auf. Dies ist nach dem Gesagten auch nicht offensichtlich.