Gemäss den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz sei dies bei einer reinen Auslese der Daten ab einem elektronischen Datenträger auf einen anderen Datenträger sichergestellt. Es handle sich bei diesem Vorgang um das Anfertigen einer digitalen Kopie durch den Spezialisten mit geeigneter IT-forensischer Spezialsoftware gemäss den vorinstanzlichen Filterkriterien ohne Prüfung und inhaltliche Auswertung des Datenmaterials. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.