248 Abs. 4 StPO ausdrücklich vorgesehen. Voraussetzung ist dabei gemäss der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass weder der polizeiliche Sachbearbeiter noch die Staatsanwaltschaft auf den Inhalt von (mutmasslich) geheimnisgeschützten Dateien zugreifen können (vgl. E. 3.2 hiervor). Gemäss den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz sei dies bei einer reinen Auslese der Daten ab einem elektronischen Datenträger auf einen anderen Datenträger sichergestellt.