Bezüglich dieser Dateien erfolge eine Triage durch das Zwangsmassnahmengericht. 3.4. Wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme festhält, handelt es sich bei der IT-Forensik um einen spezialisierten Dienst, der nicht der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft unterstellt sei. Das wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er rügt einzig, die Extraktion der Dateien sei an die "ermittelnde Behörde" delegiert worden. Dies trifft in dieser Form nicht zu. Entscheidend ist, dass nicht der mit dem Fall betraute polizeiliche Sachbearbeiter eine Datenauslese vornimmt. Der Beizug eines spezialisierten Polizeidiensts ist hingegen in Art. 248 Abs. 4 StPO ausdrücklich vorgesehen.