3. 3.1. Der Beschwerdeführer erblickt eine weitere Bundesrechtsverletzung im Umstand, dass die Vorinstanz die beschränkt bewilligte Extraktion der Daten aus dem MacBook Pro der Polizei Basel-Landschaft übertragen habe, welche in das Strafverfahren gegen ihn involviert sei. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfe der Entsiegelungsrichter die Triage der versiegelten Gegenstände bzw. die Aussonderung von geheimnisgeschützten Aufzeichnungen und Unterlagen nicht an die Staatsanwaltschaft oder an die Polizei delegieren. 3.2. Gemäss Art. 248 Abs. 4 StPO kann das Gericht zur Prüfung des Inhalts der Aufzeichnungen und Gegenstände eine sachverständige Person beiziehen.