Folglich liegt auch keine Gehörsverletzung vor. Nicht zu beanstanden ist im Übrigen die staatsanwaltschaftliche Erklärung im Entsiegelungsantrag, wonach die in den E-Mails verwendeten Ausdrücke ("Spezialtrick", "einfach krank machen"), im Zusammenhang mit der tatsächlich anfangs Juni 2020 erfolgten Einreise von B.________, die während des Lockdowns nur mit einem Dokument möglich war, einen hinreichenden Tatverdacht begründen. Daran ändern auch einzelne mögliche entlastende Elemente nichts. Zwar hat der Beschwerdeführer auf die Aufforderung, ein falsches ärztliches Zeugnis zu erstellen, offenbar nicht reagiert. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, es lägen keine Verdachtsgründe vor.