Ebenso gut kann die Formulierung aber auch so aufgefasst werden, wie die Vorinstanz es in ihrer Stellungnahme an das Bundesgericht ausgeführt hat. Demnach habe sie lediglich klarstellen wollen, dass der Beschwerdeführer bereit gewesen sei, während der ausserordentlichen Lage gemäss Art. 7 Epidemiengesetz medizinische Bescheinigungen zu verfassen, um einer Person die Einreise in die Schweiz zu ermöglichen. Unter den gegebenen Umständen leuchtet diese Erklärung ein. In Anbetracht aller Umstände erscheint jedenfalls eine "Auswechslung" bzw. die Konstruktion eines anderen Tatverdachts damit nicht naheliegend. Folglich liegt auch keine Gehörsverletzung vor.