mutmasslich ein inhaltlich falsches Dokument erstellt. Von diesem Sachverhalt gehe aber weder die Staatsanwaltschaft aus, noch habe er sich dazu äussern können. Damit sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. In der Tat erscheint die Formulierung der Vorinstanz insoweit missverständlich, als aus ihrer Erwägung zum hinreichenden Tatverdacht nicht zweifelsfrei hervorgeht, auf wen sich diese bezieht. Es ist nicht abwegig, die Ausführungen so, wie vom Beschwerdeführer dargelegt, zu verstehen. Ebenso gut kann die Formulierung aber auch so aufgefasst werden, wie die Vorinstanz es in ihrer Stellungnahme an das Bundesgericht ausgeführt hat.