Aufgrund der zeitlichen Gegebenheiten bestehe ein erheblicher Verdacht, dass die Sterbewillige allein wegen des assistierten Suizids eingereist sei und nicht wegen einer "klassischen" medizinischen Behandlung beim Beschwerdeführer. In Anbetracht der erwähnten Umstände bestehe deshalb im vorliegenden Anfangsstadium des Verfahrens ein ausreichender hinreichender Tatverdacht, dass sich der Beschwerdeführer des falschen ärztlichen Zeugnisses schuldig gemacht haben könnte. 2.4. Diesbezüglich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Tatverdacht "ausgewechselt". Sie behaupte, er habe nicht für B.________, sondern für E.________ mutmasslich ein inhaltlich falsches Dokument erstellt.