Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, es lägen keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer auf die Aufforderung von C.________, ein falsches ärztliches Zeugnis auszustellen, reagiert habe. Allerdings stehe fest, dass er bereits am 29. Mai 2020 für die Sterbewillige E.________ eine medizinische Bescheinigung ausgestellt habe, damit diese zum Zweck einer Untersuchung/Behandlung während des Lockdowns in die Schweiz habe einreisen können. Aufgrund der zeitlichen Gegebenheiten bestehe ein erheblicher Verdacht, dass die Sterbewillige allein wegen des assistierten Suizids eingereist sei und nicht wegen einer "klassischen" medizinischen Behandlung beim Beschwerdeführer.