in welcher die Grenzkontrollbehörden eine Einreise in die Schweiz über den Wortlaut von Art. 3 hinaus im Sinne eines Härtefalls gestatteten, galt die Fortsetzung einer in der Schweiz oder im Ausland begonnenen notwendigen medizinischen Behandlung. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft beruht der Tatverdacht insbesondere auf den am 28. Mai 2020 sowie am 30. Mai 2020 von C.________ an den Beschwerdeführer verfassten E-Mails mit folgendem Inhalt: "Ich schicke Dir am Abend alle Angaben, damit Du deinen Spezialtrick durchziehen kannst. Alle ausser B.________ fliegen ja. Und den B.________ machen wir einfach krank?