SR 818.101). Personen aus Risikoländern oder Risikogebieten, zu denen im fraglichen Zeitpunkt auch Deutschland gehörte (vgl. Anhang I zur Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) vom 13. März 2020; SR 818.101.24), wurde die Einreise verweigert, sofern sie nicht die in Art. 3 genannten Voraussetzungen erfüllten. Als Situation der äussersten Notwendigkeit, in welcher die Grenzkontrollbehörden eine Einreise in die Schweiz über den Wortlaut von Art. 3 hinaus im Sinne eines Härtefalls gestatteten, galt die Fortsetzung einer in der Schweiz oder im Ausland begonnenen notwendigen medizinischen Behandlung.