Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können ( BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2). Zur Frage des Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Entsiegelungsgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen ( BGE 143 IV 330 E. 2.1). 2.3. Gemäss dem Entsiegelungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 27. Januar 2021 wird der Beschwerdeführer verdächtigt, im Rahmen einer Freitodbegleitung vom 6. Juni 2020 dem dänischen Staatsangehörigen B.___