2. 2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet vorab den hinreichenden Tatverdacht. Er macht geltend, die Vorinstanz habe eine teilweise Entsiegelung von Daten auf dem sichergestellten MacBook Pro bewilligt, obwohl es klar an einem hinreichenden Tatverdacht fehle, was die Vorinstanz sogar selbst eingeräumt habe. Jedoch habe sie den im Entsiegelungsgesuch von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Tatverdacht einfach ohne vorherigen Hinweis ausgewechselt. Dadurch habe sie neben Art. 248 i.V.m. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 2.2. Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt ( Art. 197 Abs. 1 lit.