Er macht geltend, dass der angefochtene Entscheid zu einem Eingriff in rechtlich geschützte Geheimnisse (Patientenunterlagen und Anwaltskorrespondenz) führen würde, der auch durch einen Endentscheid nicht mehr korrigiert werden könnte. Damit ist er zur Beschwerde legitimiert ( Art. 81 Abs. 1 BGG) und es droht ihm gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ein nicht wieder gut zu machender Nachteil (vgl. BGE 143 IV 462 E. 1; Urteil 1B_394/2017 vom 17. Januar 2018 E. 1, nicht publ. in: BGE 144 IV 74; je mit Hinweisen). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen weiteren Vorbemerkungen Anlass.