1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Entsiegelung von Daten, die in einem Strafverfahren in Anwendung von Art. 246 ff. StPO sichergestellt wurden. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid. Der Beschwerdeführer ist Inhaber des sichergestellten Datenträgers sowie der vom angefochtenen Entsiegelungsentscheid betroffenen Daten. Er macht geltend, dass der angefochtene Entscheid zu einem Eingriff in rechtlich geschützte Geheimnisse (Patientenunterlagen und Anwaltskorrespondenz) führen würde, der auch durch einen Endentscheid nicht mehr korrigiert werden könnte.