2 des Dispositivs des Teilentscheids vom 16. Februar 2021 sei nicht einzutreten. Weiter sei das Zwangsmassnahmengericht bei seiner Bereitschaft zu behaften, bezüglich der Person/Institution, welche mit dem Auslesen der Daten/Dateien beauftragt werde, einen Schriftenwechsel durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer hält an seinen Anträgen fest. Erwägungen: