B. Mit Eingabe vom 17. März 2021 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Februar 2021 aufzuheben und das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Zwangsmassnahmengericht beantragt, die Beschwerde gegen Ziff. 1 des Dispositivs des Teilentscheids vom 16. Februar 2021 abzuweisen. Auf die Beschwerde gegen Ziff. 2 des Dispositivs des Teilentscheids vom 16. Februar 2021 sei nicht einzutreten.