{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2021-08-09", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-136-2021_2021-08-09.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=06.08.2021&to_date=09.08.2021&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=10&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F09-08-2021-1B_136-2021&number_of_ranks=29", "Checksum": "a4072e75534089448dfe17653b9d384f"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 136/2021", "1B_136/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 09.08.2021 1B 136/2021 (1B_136/2021)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 09.08.2021 1B 136/2021 (1B_136/2021)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 09.08.2021 1B 136/2021 (1B_136/2021)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Entsiegelung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 05:42:58", "Checksum": "5d2639d69639136c7c392f88405895b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 09.08.2021 1B 136/2021 (1B_136/2021)\nRegeste:\nStrafverfahren; Entsiegelung | Strafprozess\n\n3.\n3.1. Der Beschwerdeführer erblickt eine weitere Bundesrechtsverletzung im Umstand, dass die Vorinstanz die beschränkt bewilligte Extraktion der Daten aus dem MacBook Pro der Polizei Basel-Landschaft übertragen habe, welche in das Strafverfahren gegen ihn involviert sei. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfe der Entsiegelungsrichter die Triage der versiegelten Gegenstände bzw. die Aussonderung von geheimnisgeschützten Aufzeichnungen und Unterlagen nicht an die Staatsanwaltschaft oder an die Polizei delegieren.\n3.2. Gemäss\nArt. 248 Abs. 4 StPO kann das Gericht zur Prüfung des Inhalts der Aufzeichnungen und Gegenstände eine sachverständige Person beiziehen. Indes darf das Entsiegelungsgericht die richterliche Triage der versiegelten Gegenstände bzw. die Aussonderung von geheimnisgeschützten Aufzeichnungen und Unterlagen nicht an die Staatsanwaltschaft oder an die Polizei delegieren. Wenn das Zwangsmassnahmengericht spezialisierte Polizeidienste oder externe Fachexperten (z.B. Informatiker) zur Unterstützung seiner Triage beiziehen will (vgl.\nArt. 248 Abs. 4 StPO), hat es dafür zu sorgen, dass die betreffenden Personen nicht auf den Inhalt von (mutmasslich) geheimnisgeschützten Dateien zugreifen können (\nBGE 142 IV 372 E. 3.1.;\n141 IV 77 E. 5.5.1 f.; je mit Hinweisen).\n3.3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid erwogen, die IT-Forensik der Polizei Basel-Landschaft werde ersucht, den Mailverkehr des Beschwerdeführers mit C.________ und B.________ vom 28. Mai 2020 bis 6. Juni 2020 auf dem MacBook Pro auszulesen und dem Zwangsmassnahmengericht auf einem externen Datenträger zu übergeben. Diese Daten seien anschliessend ohne Triage an die Staatsanwaltschaft herauszugeben. Weiter werde die IT-Forensik der Polizei Basel-Landschaft ersucht, Word- und PDF-Dateien mit den Stichworten \"C.________\" und \"B.________\" auf dem MacBook Pro auszulesen und dem Zwangsmassnahmengericht auf einem separaten externen Datenträger zu übergeben. Bezüglich dieser Dateien erfolge eine Triage durch das Zwangsmassnahmengericht.\n3.4. Wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme festhält, handelt es sich bei der IT-Forensik um einen spezialisierten Dienst, der nicht der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft unterstellt sei. Das wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er rügt einzig, die Extraktion der Dateien sei an die \"ermittelnde Behörde\" delegiert worden. Dies trifft in dieser Form nicht zu. Entscheidend ist, dass nicht der mit dem Fall betraute polizeiliche Sachbearbeiter eine Datenauslese vornimmt. Der Beizug eines spezialisierten Polizeidiensts ist hingegen in Art. 248 Abs. 4 StPO ausdrücklich vorgesehen. Voraussetzung ist dabei gemäss der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass weder der polizeiliche Sachbearbeiter noch die Staatsanwaltschaft auf den Inhalt von (mutmasslich) geheimnisgeschützten Dateien zugreifen können (vgl. E. 3.2 hiervor). Gemäss den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz sei dies bei einer reinen Auslese der Daten ab einem elektronischen Datenträger auf einen anderen Datenträger sichergestellt. Es handle sich bei diesem Vorgang um das Anfertigen einer digitalen Kopie durch den Spezialisten mit geeigneter IT-forensischer Spezialsoftware gemäss den vorinstanzlichen Filterkriterien ohne Prüfung und inhaltliche Auswertung des Datenmaterials. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen hat sich die Vorinstanz die inhaltliche Auswertung bzw. Triage der Word- und PDF-Dateien aufgrund der geltend gemachten Anwaltsgeheimnisse ausdrücklich selbst vorbehalten (vgl. Dispositiv-Ziffer 2). Dazu ist sie auch verpflichtet, denn eine Delegation der Triage an die Strafverfolgungsbehörden ist unzulässig (vgl. E. 3.2 hiervor). Inwiefern eine Trennung der Daten ohne die Möglichkeit einer Kenntnisnahme vom Inhalt trotz des von der Vorinstanz aufgezeigten Vorgangs nicht realisierbar sein soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht substanziiert auf. Dies ist nach dem Gesagten auch nicht offensichtlich.\nDass das von der Vorinstanz vorgeschlagene Vorgehen der beschränkten Entsiegelung des MacBook Pro überdies nicht verhältnismässig wäre, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend.\n4.\nDemzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.\nBei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n2.\nDie Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n3.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 9. August 2021\nIm Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDas präsidierende Mitglied: Chaix\nDie Gerichtsschreiberin: Sauthier"}