{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2021-08-09", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-136-2021_2021-08-09.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=06.08.2021&to_date=09.08.2021&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=10&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F09-08-2021-1B_136-2021&number_of_ranks=29", "Checksum": "a4072e75534089448dfe17653b9d384f"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 136/2021", "1B_136/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 09.08.2021 1B 136/2021 (1B_136/2021)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 09.08.2021 1B 136/2021 (1B_136/2021)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 09.08.2021 1B 136/2021 (1B_136/2021)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Entsiegelung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 05:42:58", "Checksum": "5d2639d69639136c7c392f88405895b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 09.08.2021 1B 136/2021 (1B_136/2021)\nRegeste:\nStrafverfahren; Entsiegelung | Strafprozess\n\n\n2.4. Diesbezüglich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Tatverdacht \"ausgewechselt\". Sie behaupte, er habe nicht für B.________, sondern für E.________ mutmasslich ein inhaltlich falsches Dokument erstellt. Von diesem Sachverhalt gehe aber weder die Staatsanwaltschaft aus, noch habe er sich dazu äussern können. Damit sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. In der Tat erscheint die Formulierung der Vorinstanz insoweit missverständlich, als aus ihrer Erwägung zum hinreichenden Tatverdacht nicht zweifelsfrei hervorgeht, auf wen sich diese bezieht. Es ist nicht abwegig, die Ausführungen so, wie vom Beschwerdeführer dargelegt, zu verstehen. Ebenso gut kann die Formulierung aber auch so aufgefasst werden, wie die Vorinstanz es in ihrer Stellungnahme an das Bundesgericht ausgeführt hat. Demnach habe sie lediglich klarstellen wollen, dass der Beschwerdeführer bereit gewesen sei, während der ausserordentlichen Lage gemäss Art. 7 Epidemiengesetz medizinische Bescheinigungen zu verfassen, um einer Person die Einreise in die Schweiz zu ermöglichen. Unter den gegebenen Umständen leuchtet diese Erklärung ein. In Anbetracht aller Umstände erscheint jedenfalls eine \"Auswechslung\" bzw. die Konstruktion eines anderen Tatverdachts damit nicht naheliegend. Folglich liegt auch keine Gehörsverletzung vor.\nNicht zu beanstanden ist im Übrigen die staatsanwaltschaftliche Erklärung im Entsiegelungsantrag, wonach die in den E-Mails verwendeten Ausdrücke (\"Spezialtrick\", \"einfach krank machen\"), im Zusammenhang mit der tatsächlich anfangs Juni 2020 erfolgten Einreise von B.________, die während des Lockdowns nur mit einem Dokument möglich war, einen hinreichenden Tatverdacht begründen. Daran ändern auch einzelne mögliche entlastende Elemente nichts. Zwar hat der Beschwerdeführer auf die Aufforderung, ein falsches ärztliches Zeugnis zu erstellen, offenbar nicht reagiert. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, es lägen keine Verdachtsgründe vor. Dies gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Frage möglicherweise auch mit Hilfe der hier zur Diskussion stehenden Zwangsmassnahme geklärt werden kann.\nGemäss der erwähnten Rechtsprechung ist im Zusammenhang mit der Frage des Tatverdachts bzw. der Schuldfrage im Entsiegelungsverfahren denn auch keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen bzw. kein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen (vgl. E. 2.2 hiervor). Da vorliegend mit den erwähnten E-Mails durchaus konkrete Hinweise auf eine mögliche strafbare Handlung des Beschwerdeführers vorliegen, kann im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens noch mit vertretbaren Gründen ein hinreichender Tatverdacht bejaht werden.\n"}