{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2021-08-09", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-136-2021_2021-08-09.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=06.08.2021&to_date=09.08.2021&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=10&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F09-08-2021-1B_136-2021&number_of_ranks=29", "Checksum": "a4072e75534089448dfe17653b9d384f"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 136/2021", "1B_136/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 09.08.2021 1B 136/2021 (1B_136/2021)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 09.08.2021 1B 136/2021 (1B_136/2021)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 09.08.2021 1B 136/2021 (1B_136/2021)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Entsiegelung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 05:42:58", "Checksum": "5d2639d69639136c7c392f88405895b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 09.08.2021 1B 136/2021 (1B_136/2021)\nRegeste:\nStrafverfahren; Entsiegelung | Strafprozess\n\n2.\n2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet vorab den hinreichenden Tatverdacht. Er macht geltend, die Vorinstanz habe eine teilweise Entsiegelung von Daten auf dem sichergestellten MacBook Pro bewilligt, obwohl es klar an einem hinreichenden Tatverdacht fehle, was die Vorinstanz sogar selbst eingeräumt habe. Jedoch habe sie den im Entsiegelungsgesuch von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Tatverdacht einfach ohne vorherigen Hinweis ausgewechselt. Dadurch habe sie neben Art. 248 i.V.m. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.\n2.2. Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (\nArt. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene andere) Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (\nBGE 141 IV 87 E. 1.3.1;\n137 IV 122 E. 3.2). Zur Frage des Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Entsiegelungsgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (\nBGE 143 IV 330 E. 2.1).\n2.3. Gemäss dem Entsiegelungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 27. Januar 2021 wird der Beschwerdeführer verdächtigt, im Rahmen einer Freitodbegleitung vom 6. Juni 2020 dem dänischen Staatsangehörigen B.________, welcher die Sterbewillige dazumal zwecks Identifikation begleitet habe, mutmasslich ein falsches ärztliches Zeugnis ausgestellt zu haben. Zum damaligen Zeitpunkt galten die vom Bundesrat angesichts der ausserordentlichen Lage angeordneten Massnahmen nach Art. 7 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (EpidemienG; SR 818.101). Personen aus Risikoländern oder Risikogebieten, zu denen im fraglichen Zeitpunkt auch Deutschland gehörte (vgl. Anhang I zur Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) vom 13. März 2020; SR 818.101.24), wurde die Einreise verweigert, sofern sie nicht die in Art. 3 genannten Voraussetzungen erfüllten. Als Situation der äussersten Notwendigkeit, in welcher die Grenzkontrollbehörden eine Einreise in die Schweiz über den Wortlaut von Art. 3 hinaus im Sinne eines Härtefalls gestatteten, galt die Fortsetzung einer in der Schweiz oder im Ausland begonnenen notwendigen medizinischen Behandlung. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft beruht der Tatverdacht insbesondere auf den am 28. Mai 2020 sowie am 30. Mai 2020 von C.________ an den Beschwerdeführer verfassten E-Mails mit folgendem Inhalt:\n\"Ich schicke Dir am Abend alle Angaben, damit Du deinen Spezialtrick durchziehen kannst. Alle ausser B.________ fliegen ja. Und den B.________ machen wir einfach krank? (Arztbesuch bei Dir, wäre doch auch mal schön, er hatte es ja ganz bös auf dem Herzen...) Herzlich, D.________\" sowie \"\nE.________ ist eingefädelt! B.________ kommt am Montag, 1. Juni (Abends) über die Grenze. \"Machst\" Du ihn der Einfachheit halber zum \"Patienten\", der auch eine Untersuchung etc. braucht? Ich besorge nun gleich seine neue Anschrift in Kopenhagen\".\nZwar habe C.________ auf die Frage, ob der Beschwerdeführer das gewünschte falsche Zeugnis für B.________ ausgestellt habe, angegeben, er sei sich nicht sicher, er denke, es sei nicht nötig gewesen bzw. er denke, dass es nicht dazu gekommen sei. Aufgrund der gesamten Umstände bestehe jedoch ein hinreichender Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer des falschen ärztlichen Zeugnisses strafbar gemacht haben könnte.\nDie Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, es lägen keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer auf die Aufforderung von C.________, ein falsches ärztliches Zeugnis auszustellen, reagiert habe. Allerdings stehe fest, dass er bereits am 29. Mai 2020 für die Sterbewillige E.________ eine medizinische Bescheinigung ausgestellt habe, damit diese zum Zweck einer Untersuchung/Behandlung während des Lockdowns in die Schweiz habe einreisen können. Aufgrund der zeitlichen Gegebenheiten bestehe ein erheblicher Verdacht, dass die Sterbewillige allein wegen des assistierten Suizids eingereist sei und nicht wegen einer \"klassischen\" medizinischen Behandlung beim Beschwerdeführer. In Anbetracht der erwähnten Umstände bestehe deshalb im vorliegenden Anfangsstadium des Verfahrens ein ausreichender hinreichender Tatverdacht, dass sich der Beschwerdeführer des falschen ärztlichen Zeugnisses schuldig gemacht haben könnte."}