{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2021-08-09", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-136-2021_2021-08-09.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=06.08.2021&to_date=09.08.2021&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=10&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F09-08-2021-1B_136-2021&number_of_ranks=29", "Checksum": "a4072e75534089448dfe17653b9d384f"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 136/2021", "1B_136/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 09.08.2021 1B 136/2021 (1B_136/2021)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 09.08.2021 1B 136/2021 (1B_136/2021)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 09.08.2021 1B 136/2021 (1B_136/2021)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Entsiegelung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 05:42:58", "Checksum": "5d2639d69639136c7c392f88405895b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 09.08.2021 1B 136/2021 (1B_136/2021)\nRegeste:\nStrafverfahren; Entsiegelung | Strafprozess\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n1B_136/2021\nUrteil vom 9. August 2021\nI. öffentlich-rechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,\nBundesrichterin Jametti, Bundesrichter Haag,\nGerichtsschreiberin Sauthier.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nBeschwerdeführer,\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel,\ngegen\nStaatsanwaltschaft Basel-Landschaft,\nGrenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz.\nGegenstand\nStrafverfahren; Entsiegelung,\nBeschwerde gegen den Entscheid des\nZwangsmassnahmengerichts des Kantons\nBasel-Landschaft vom 16. Februar 2021\n(350 21 33, Teilentscheid I).\nSachverhalt:\nA.\nDie Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts eines falschen ärztlichen Zeugnisses. A.________ wird vorgeworfen, er habe dem dänischen Staatsangehörigen B.________ auf Bitte von C.________ ein falsches ärztliches Zeugnis ausgestellt, damit dieser im Zusammenhang mit einer Freitodbegleitung trotz der geschlossenen Grenzen während des Lockdowns in die Schweiz habe einreisen können. Im Rahmen des Verfahrens wurde am 14. Januar 2021 das MacBook Pro von A.________ sichergestellt und gesiegelt. Am 27. Januar 2021 ersuchte die Staatsanwaltschaft das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft um Entsiegelung.\nMit Entscheid vom 16. Februar 2021 hiess das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch gut. Es entschied, die IT-Forensik der Polizei Basel-Landschaft werde ersucht, nach Rechtskraft des Entscheids folgende Dateien auf dem MacBook Pro von A.________ auszulesen und dem Zwangsmassnahmengericht auf einem externen Datenträger zu übergeben: a) Mailverkehr vom 28. Mai 2020 bis 6. Juni 2020 mit C.________; b) Mailverkehr vom 28. Mai 2020 bis 6. Juni 2020 mit B.________. Die entsprechenden Daten seien anschliessend ohne Triage an die Staatsanwaltschaft herauszugeben (Dispositiv-Ziffer 1). Weiter werde die IT-Forensik der Polizei Basel-Landschaft ersucht, unverzüglich folgende Dateien auf dem MacBook Pro auszulesen und dem Zwangsmassnahmengericht auf einem separaten externen Datenträger zu übergeben: c) Word- und PDF-Dateien mit den Stichworten \" B.________\" und \"C.________\". Bezüglich dieser Dateien erfolge eine Triage durch das Zwangsmassnahmengericht (Dispositiv-Ziffer 2).\nB.\nMit Eingabe vom 17. März 2021 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Februar 2021 aufzuheben und das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\nDas Zwangsmassnahmengericht beantragt, die Beschwerde gegen Ziff. 1 des Dispositivs des Teilentscheids vom 16. Februar 2021 abzuweisen. Auf die Beschwerde gegen Ziff. 2 des Dispositivs des Teilentscheids vom 16. Februar 2021 sei nicht einzutreten. Weiter sei das Zwangsmassnahmengericht bei seiner Bereitschaft zu behaften, bezüglich der Person/Institution, welche mit dem Auslesen der Daten/Dateien beauftragt werde, einen Schriftenwechsel durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer hält an seinen Anträgen fest.\nErwägungen:\n1.\nAngefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Entsiegelung von Daten, die in einem Strafverfahren in Anwendung von Art. 246 ff. StPO sichergestellt wurden. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen.\nEs handelt sich um einen Zwischenentscheid. Der Beschwerdeführer ist Inhaber des sichergestellten Datenträgers sowie der vom angefochtenen Entsiegelungsentscheid betroffenen Daten. Er macht geltend, dass der angefochtene Entscheid zu einem Eingriff in rechtlich geschützte Geheimnisse (Patientenunterlagen und Anwaltskorrespondenz) führen würde, der auch durch einen Endentscheid nicht mehr korrigiert werden könnte. Damit ist er zur Beschwerde legitimiert (\nArt. 81 Abs. 1 BGG) und es droht ihm gemäss\nArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG ein nicht wieder gut zu machender Nachteil (vgl.\nBGE 143 IV 462 E. 1; Urteil 1B_394/2017 vom 17. Januar 2018 E. 1, nicht publ. in:\nBGE 144 IV 74; je mit Hinweisen). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von\nArt. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen weiteren Vorbemerkungen Anlass.\n"}