Aufgrund der offensichtlichen Interessenkollision ist dies von vornherein unzulässig, woran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass sie keinen Strafantrag gestellt hat und damit nicht als Privatklägerin am Verfahren beteiligt ist (ausführlich dazu Urteil 1B_601/2022 vom 31. Januar 2023 E. 3.3 und 3.4 mit Hinweisen). Zusammenfassend darf die Polizeibeamtin, gegen die im Rahmen eines Polizeieinsatzes mutmasslich strafbare Handlungen begangen werden, zwar noch ihre Wahrnehmungen rapportieren. Die weitere Behandlung des sie betreffenden Vorfalls muss in der Folge aber auf eine andere Beamtin oder einen anderen Beamten übertragen werden, was vorliegend in Verletzung von Art.