Die Beschwerdegegnerin hat es indessen nicht bei der blossen Rapportierung ihrer eigenen Wahrnehmungen belassen, sondern mit der Einvernahme der Beschwerdeführerin mehrere Wochen nach dem Vorfall zusätzliche Untersuchungshandlungen im Zusammenhang mit einem Delikt vorgenommen, bei welchem sie selbst als geschädigte Person (vgl. Art. 115 StPO) in Frage kommt. Aufgrund der offensichtlichen Interessenkollision ist dies von vornherein unzulässig, woran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass sie keinen Strafantrag gestellt hat und damit nicht als Privatklägerin am Verfahren beteiligt ist (ausführlich dazu Urteil 1B_601/2022 vom 31. Januar 2023 E. 3.3 und 3.4 mit Hinweisen).