Es trifft zwar zu, dass es einer Polizeibeamtin möglich sein muss, in Ausführung ihrer Amtspflicht wahrgenommene Vorfälle zu rapportieren, auch wenn es sich dabei mutmasslich um eine gegen sie begangene Straftat handelt. Die Beschwerdegegnerin hat es indessen nicht bei der blossen Rapportierung ihrer eigenen Wahrnehmungen belassen, sondern mit der Einvernahme der Beschwerdeführerin mehrere Wochen nach dem Vorfall zusätzliche Untersuchungshandlungen im Zusammenhang mit einem Delikt vorgenommen, bei welchem sie selbst als geschädigte Person (vgl. Art. 115 StPO) in Frage kommt.